Für seine Dienste erhält ein Anwalt Gebühren. In welcher Höhe diese anfallen und ob und welche Kosten daneben noch entstehen, hängt vom jeweiligen Fall ab, der zu lösen ist, aber auch davon, in welchem Umfang der Anwalt tätig sein muss. So kann Ihr Anliegen evtl. schon im Rahmen einer Beratung erledigt werden, es kann aber auch sein, dass Sie den Anwalt damit beauftragen, für Sie außergerichtlich tätig zu werden. Schließlich lässt es sich oft nicht vermeiden, den Fall gerichtlich zu klären.
In allen genannten Bespielen werden unterschiedliche Gebühren und Kosten entstehen, die hier nur an einigen Beispielen erläutert werden können.
Die dafür geltenden grundsätzlichen Regelungen sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und daneben im Gerichtskostengesetz (GKG) enthalten.
Für eine Beratung ist im RVG geregelt, dass die Gebühren für eine Erstberatung je nach Aufwand bis zu 190,00 € netto betragen können. Sie sollten wissen, dass diese Gebühren dann, wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, von dieser in aller Regel übernommen werden. Vor Inanspruchnahme der Beratung sollten Sie dies mit Ihrer Versicherung klären.
Falls Sie keine Rechtschutzversicherung haben und nur ein geringes Einkommen beziehen, können Sie sich von dem für Sie zuständigen Amtsgericht auch einen Beratungshilfeschein holen, den Sie zu dem Beratungstermin mitbringen müssen. Wir stellen unsere Gebühren dann der Staatskasse in Rechnung.
Beauftragen Sie uns damit, ihren Anspruch außergerichtlich geltend zu machen, richten sich die Gebühren in aller Regel nach dem sog. Gegenstandswert. Dieser kann durch die Höhe Ihrer Forderung bestimmt werden, z.B. dann, wenn Sie Schmerzensgeld durchsetzen wollen. Für bestimmte Angelegenheiten, z.B. im Arbeitsrecht oder bei Scheidungen, wird die Berechnung des Gegenstandswerts aber durch das GKG vorgegeben. Auf der Grundlage des Gegenstandswertes werden unsere Gebühren nach dem RVG errechnet.
Zur Verdeutlichung haben wir Beispielrechnungen für typische Fälle beigefügt.
Es kann auch eine Gebührenvereinbarung abgeschlossen werden. Diese muss mit dem jeweiligen Anwalt gesondert besprochen und verhandelt werden.
Sofern wir für Sie in einem gerichtlichen Verfahren tätig werden, richten sich die Gebühren ebenfalls nach dem Gegenstandswert, der auch Streitwert genannt wird. Es fallen dann auch Gerichtskosten an, die das Gericht dafür verlangt, dass es zur Lösung Ihres Falles tätig wird. Auch hierzu haben wir Beispielrechnungen beigefügt. Link
Natürlich gehen wir davon aus, dass wir es schaffen, ein gerichtliches Verfahren für Sie zu gewinnen. Dann trägt der Gegner die Gebühren und Kosten. Wollen Sie einen Anspruch durchsetzen und Klage erheben, sind Sie aber zunächst für die anfallenden Gebühren und Kosten vorschußpflichtig. Wurden Sie verklagt, wehren wir die Ansprüche in Ihrem Auftrag ab. Auch dann haben Sie unsere Gebühren erst einmal zu tragen. Erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens erfolgt im Falle Ihres Obsiegens die Erstattung durch den Gegner.
Bitte stellen Sie sich darauf ein. Auch hier übernimmt eine bestehende Rechtsschutzversicherung die Gebühren und Kosten, wenn der Fall durch diese abgedeckt ist.
Bei einem geringen Einkommen kann die sog. Prozesskostenhilfe beantragt werden. Da wir den Antrag für Sie stellen, besprechen Sie dies bitte ebenso mit uns, wie alle anderen offenen Fragen dazu .
STICHWORTE